Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 147 Aufstellung und Änderung der Dienstordnung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/147#abs-1 (1) Vor Aufstellung der Dienstordnung hat der Vorstand des Unfallversicherungsträgers die Personalvertretung zu hören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/147#abs-2 (2) Die Dienstordnung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/147#abs-3 (3) Wird die Genehmigung versagt und wird in der festgesetzten Frist eine andere Dienstordnung nicht aufgestellt oder wird sie nicht genehmigt, erläßt die Aufsichtsbehörde die Dienstordnung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/147#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Änderungen der Dienstordnung entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 147 SGB VII →
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Änderungsverlauf
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19.10.2013 Ausfertigung
§ 147 eingefügt durch Artikel 5 und 6 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I 3836)
BGBl. 2013 I S. 3836
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