Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

SGB VII

§ 147 Aufstellung und Änderung der Dienstordnung

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/147#abs-1 (1) Vor Aufstellung der Dienstordnung hat der Vorstand des Unfallversicherungsträgers die Personalvertretung zu hören.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/147#abs-2 (2) Die Dienstordnung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/147#abs-3 (3) Wird die Genehmigung versagt und wird in der festgesetzten Frist eine andere Dienstordnung nicht aufgestellt oder wird sie nicht genehmigt, erläßt die Aufsichtsbehörde die Dienstordnung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/147#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Änderungen der Dienstordnung entsprechend.

§ 146 § 147a